Am 08. März 2013 haben wir ein Gespräch mit dem Präsident der Kultusminsiterkonferenz, Stephan Dorgerloh geführt. Im Anschluss haben wir ihm wie vereinbart einen Vorschlag zur Verbesserung der Bildungssituation junger Flüchtlinge durch die Kultusminister/-innen zugesendet. Diesen Vorschlag findet ihr hier.
Vorschläge für eine Verbesserung der Bildungssituation junger Flüchtlinge durch die Kultusminister/-innen
1. Schulpflicht und Schulrecht
Nach unseren Erkenntnissen gilt mittlerweile in allen Bundesländern für Asylbewerberkinder die allgemeine Schulpflicht, teilweise jedoch erst nach einer bis zu sechsmonatigen Wartezeit (Baden-Württemberg). Nicht in allen Bundesländern hingegen gilt die Schulpflicht auch für Kinder ausreisepflichtiger Eltern mit Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung oder ganz ohne legalen Aufenthaltsstatus. Hier wird nur teilweise ein Schulrecht eingeräumt.
In Berlin verzögern Schulen und Schulämter die Schulanmeldung und Beschulung beispielsweise durch bürokratische Schikanen. So werden die einem Arbeitsverbot unterliegenden neu einreisenden Asylsuchenden verpflichtet, mit einem auf eigene Kosten beschafften Sprachmittler zur schulmedizinischen Untersuchung vorzusprechen, wobei seitens der Ämter die Untersuchungstermine immer wieder verzögert werden. Ohne die Untersuchung wird der Schulbesuch verweigert – wobei diese in Berlin ab Klasse 2 nicht mehr vorgeschrieben sind. Verweigert wird die Schulanmeldung in Berlin auch, wenn geduldete Kinder z.B. eine „Grenzübertrittsbescheinigung“ besitzen, eine Maßnahme, die zwar den Ausreisedruck erhöhen soll, aber mitnichten auf ein baldiges Ende des Aufenthaltes schließen lässt.
Unter Hinweis auf „Kapazitätsprobleme“ müssen schulpflichtige Kinder bis zu 6 Monate auf einen Grund- oder Sekundarschulpatz warten, es werden rechtswidrige „Wartelisten“ geführt. Vielfach entsteht der Eindruck, dass negative Einstellungen der zuständigen Verwaltungsdienststellen und -mitarbeiter zur Ablehnung der Asylbewerberkinder führen.
Ergebnis: Das Schulrecht allein reicht nicht aus, auch die Schulpflicht wird nicht überall umgesetzt.
Sanktionen wegen Verstößen gegen die Schulpflicht sind gegen Eltern und gegebenenfalls Betreuungspersonal vorgesehen. Die von uns festzustellenden Verstöße gegen Schulrecht und Schulpflicht von Amtspersonen in Schulen und Schulbehörden, die sich weigern die Schulanmeldung anzunehmen und/oder einen Schulplatz zuzuweisen, werden bislang nicht sanktioniert. Notwendig ist
- die Schulpflicht für Flüchtlingskinder unabhängig vom Aufenthaltsstatus zu regeln. Maßgeblich sein sollte der tatsächliche bzw. absehbare Aufenthalt von mindestens 3 Monaten. Für Asylsuchende muss die Schulpflicht regelmäßig gelten.
- bei Verstößen gegen die Schulpflicht wirksame Sanktionen auch gegen Amtspersonen (Schulleiter, Mitarbeiter von Schulämtern etc.) vorzusehen.
2. Beschulung von Jugendlichen und Heranwachsenden
Junge Menschen zwischen 16 und 21 Jahren, die als Asylsuchende neu nach Deutschland kommen, unterliegen in den Ländern meist nicht mehr der Schulpflicht oder es wird ihnen zumindest faktisch der Schulbesuch verweigert. Sie stehen vor großen Problemen, obwohl sie mit einer überdurchschnittlichen Lernmotivation ankommen. Sie können und wollen ihren Bildungsweg fortsetzen. Häufig fehlen ihnen nur die Sprachkenntnisse oder ein Schulabschluss, um einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz erhalten zu können. Die Situation wird dadurch zusätzlich erschwert, dass Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge keinen Zugang zu Integrationskursen erhalten.
Das Recht auf Bildung endet nicht pauschal mit der Vollendung des 16. oder 18. Lebensjahres. Erforderlich ist, dass ein Mensch tatsächlich den Zugang zu Bildung erhält und einen Schulabschluss erwerben kann. Eine pauschale Bestimmung, dass die Schulpflicht unabhängig vom erreichten Bildungsstand mit einem bestimmten Lebensalter von 16 oder 18 Jahren endet, entspricht nicht den völkerrechtlichen Regelungen des Rechts auf Bildung. Eine solche Regelung ist auch realitätsfern, wenn wir bedenken, dass wir nicht mehr in einer homogenen Gesellschaft leben, in der alle Menschen den gleichen Lebenslauf und Lebensumstände vorweisen.
- Deshalb ist erforderlich, die Schulpflicht bis zum 21. Lebensjahr zu verlängern bzw. Ausnahmen vorzusehen, wonach unter Umständen die Schulpflicht bis zum 21. Lebensjahr verlängert werden kann.
Modellprojekte zu der Beschulung von bis zu 25-Jährigen Flüchtlingen zeigen, dass es möglich ist, eine große Anzahl der Heranwachsenden in Ausbildung und Beschäftigung zu vermitteln, wenn die notwendige Beschulung und Unterstützung gewährleistet wird. Ein Paradebeispiel hierfür sind die Schlau Schule und die Städtische Berufsschule zur Berufsvorbereitung in München, welche junge Flüchtlinge zwischen 16 und 25 Jahren zum qualifizierten Hauptschulabschluss führen und danach in Ausbildungsverhältnisse vermitteln. Der Erfolg dieser Modellprojekte hat in Bayern dazu geführt, dass das Kultusministerium die Beschulung junger Flüchtlinge auf ganz Bayern ausgeweitet hat, so dass ab dem nächsten Schuljahr an 25 Standorten in ganz Bayern Flüchtlingsklassen entstehen werden. Diese Klassen werden an den Berufsschulen eingerichtet und sind für neu eingereiste Flüchtlinge zwischen 16 und 21 Jahren gedacht, in Ausnahmefällen bis 25 Jahre. Für die jungen Flüchtlinge in Bayern eröffnet sich damit endlich die Möglichkeit, professionell gesteuert die deutsche Sprache zu lernen, einen Schulabschluss zu erwerben und ihren Bildungsweg fortzusetzen – selbst wenn sie auf dem flachen Land leben. Berlin sieht unter bestimmten Umständen zumindest die Verlängerung des allgemein bildenden Schulbesuchs nach einer positiven Prognose bis zum 21. Lebensjahr vor.
- Wir fordern die Kultusminister/-innen auf, vergleichbare Regelungen wie in Bayern zu treffen, um die Schulpflicht zu erweitern. So kann beispielsweise über Neuregelungen zur Berufsschulpflicht oder die Einrichtung von Flüchtlingsklassen auch der Zugang zur Bildung für Jugendliche und junge Erwachsene ermöglicht werden.
- Die Kultusminister müssen anerkennen, dass für Flüchtlinge die Beschaffung von Dokumenten aus ihrem Herkunftsland sehr häufig sowohl unzumutbar wie auch schlicht unmöglich ist. Vor diesem Hintergrund sollten Möglichkeiten für alternative Einstufungstests in allen Schulformen geschaffen werden.
3. Sprachförderung
Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, Duldung sowie bestimmten Arten von humanitären Aufenthaltserlaubnissen werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Teilnahme an den überall eingerichteten „Integrationskursen“ zum Erlernen der deutschen Sprache kategorisch ausgeschlossen. Oft vergehen Jahre des ungesteuerten Spracherwerbs als Asylsuchende, bevor z.B. durch eine Flüchtlingsanerkennung schließlich doch noch ein Integrationskurs besucht werden darf. Im kommenden Jahr droht sich die Lage noch einmal zu verschärfen, da bisher nicht vorgesehen ist, dass Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthalt weiterhin Zugang zu den ESF-BAMF-Sprachkursen erhalten können. Durch den verweigerten Spracherwerb wird eine gesellschaftliche Teilhabe verhindert und die Integration in Bildung und Arbeit blockiert.
Zudem scheitert eine Fortsetzung des durch die Flucht unterbrochenen Bildungsweges an allen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen oft an den mangelnden Sprachkenntnissen. Dabei ist zu beachten, dass nach einer aktuellen Evaluation der Lawaetz-Stiftung immerhin 13,7 % der Flüchtlinge im Herkunftsland ein Studium begonnen oder abgeschlossen haben, 22,9 % über eine Berufsausbildung verfügen und 62,2 % einen 9 bis 13 jährigen Schulbesuch vorweisen können. Auch wenn diese Qualifikationen mittlerweile leichter anerkannt werden: Ohne Sprachkenntnisse ist damit nichts anzufangen und der Bildungsweg kann nicht fortgesetzt werden.
Die Stimmen, die eine Ausweitung des Sprachkursanspruchs fordern, reichen mittlerweile weit über NGOs und Kirchen hinaus. Im Jahr 2012 machte die Bundesintegrationsbeauftragte Böhmer (CDU) unterstützt von den Fraktionen der Grünen und FDP im Bund einen zaghaften Vorstoß. Zahlreiche Landes- und Kommunalpolitiker aller Couleur fordern eine Verbesserung. Zuletzt hatten sogar die CSU-Sozialministerin Haderthauer und die CSU-Landtagsvorsitzende Stamm eine Sprachförderung von Anfang an vorgeschlagen. Hier scheint sich ein gesellschaftlicher Konsens über die Parteigrenzen hinweg anzubahnen.
- Wir möchten daher die Kultusministerkonferenz auffordern, sich für eine Öffnung der ESF-BAMF Kurse und der Integrationskurse für alle hier lebenden Migranten/-innen einzusetzen – unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus.
- Die Kultusministerien der Länder sollten zudem prüfen, inwieweit in ihrem Zuständigkeitsbereich eine strukturelle und finanzielle Verbesserung der Sprachförderung ermöglicht werden kann.
Denkbar wären Sprachförderprogramme zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, die Oberstufe und die Hochschulen, Elternkurse an Schulen, Vorkurse an Berufsfachschulen, Gymnasien und Hochschulen, Kursangebote durch DAF-Studiengänge in Form von Praxisseminaren, Angebote der Volkshochschulen und anderer Bildungsträger usw.
Auch bei den neu-eingereisten schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen besteht ein großer Handlungsbedarf. Es ist es längst nicht überall sichergestellt, dass die notwendige Sprachförderung auch tatsächlich erfolgt. Die Kinder laufen zum Teil einfach im Regelschulbetrieb mit. Ein Sprachförderanspruch – auch für Untersechsjährige in Vorbereitung auf die Grundschule – wäre sicher sinnvoll, egal ob dieser individuell, in speziellen Förderklassen, in der Kita oder im Hort erfolgt.
Die Sprachkenntnisse sind von großer Relevanz, nicht nur zur Integration und Teilhabe im Bildungssystem und Erwerbsleben, sondern auch weil sie ein Kriterium für ein dauerhaftes Bleiberecht sind. Die ausländerrechtlichen Regelungen setzen für ein Bleiberecht Sprachkenntnisse voraus. Es ist jedoch hochgradig widersprüchlich, einerseits den Erwerb der Sprachkenntnisse zu fordern, andererseits aber den Menschen gar keine Möglichkeit zu bieten überhaupt die Sprache zu erlernen.
4. BAföG und BAB
Bildungsministerin Johanna Wanka hat kürzlich verlauten lassen, eine generelle Überprüfung des BAföG im Hinblick auf eine Anpassung an die Inflation anzustreben. Sie plädiert auch für eine Ausweitung des BAföG. Wir begrüßen die Initiative der Bildungsministerin sehr, verweisen aber ausdrücklich darauf, dass bei dem Prüfungsverfahren auch der bisherige kategorische Ausschluss von Asylbewerbern, geduldeten Flüchtlingen und Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen mit auf den Prüfstand genommen werden muss.
Ein Anspruch auf BAföG (§ 8 BAföG) bzw. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, § 59 SGB III) haben geduldete Flüchtlinge derzeit nur, wenn ein Mindestaufenthalt von vier Jahren vorliegt. Asylsuchende können überhaupt kein BAföG oder BAB erhalten. Selbst junge Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis erhalten diese Leistungen nicht immer; zum Teil müssen auch sie zuvor bereits mindestens vier Jahre in Deutschland gelebt haben.
Selbst wenn ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen im Rahmen des BAföG oder der BAB für geduldete Flüchtlinge, Asylsuchende und Menschen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen allein aufgrund des ausländerrechtlichen Status nicht besteht, sorgt das Sozialrecht für eine weitere Benachteiligung. Nach den Regelungen in SGB XII (§ 22) und SGB II (§ 7 Abs. 5) besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe, wenn eine nach BAföG /SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung oder ein Studium aufgenommen wird. Unter Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen des SGB XII (vgl. § 2 AsylbLG) werden ggf. ebenso auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vollständig verweigert. (vgl. Forderungskatalog Jugendliche ohne Grenzen – anbei als Anlage – S. 3 f.)
Die Aufnahme einer Ausbildung führt in diesen Fällen zum oftmals dramatischen Ergebnis des Entzugs sämtlicher Existenzmittel. Lebensunterhalt, Wohnungsmiete und Krankenversicherung können nicht mehr bezahlt werden, zumal junge Flüchtlinge in der Regel auch nicht über finanziell leistungskräftige Eltern verfügen.
Der Abbruch der Ausbildung wird in solchen Fällen vom Jobcenter bzw. Sozialamt hingegen mit der sofortigen Wiederbewilligung der Leistungen für Regelbedarf, Miete und Krankenversorgung belohnt.
- Es macht sozialpolitisch keinen Sinn, gezielt den Ausbildungsabbruch und das Nichtstun junger Flüchtlinge durch staatliche Sozialleistungen zu fördern. Wir fordern eine Gleichbehandlung von diesen jungen Menschen mit Inländern, sodass ein Anspruch auf BAföG bzw. BAB auch unabhängig von Voraufenthaltszeiten und Aufenthaltsstatus gewährt wird. Nur so kann die bestehende Diskriminierung aufgehoben und der soziale Ausschluss verhindert werden.
5. Abschaffung der Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen für Auszubildende und Studenten
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Residenzpflicht) für Asylsuchende und Geduldete wie auch die ausländerrechtlichen Wohnsitzauflagen für bleibeberechtigte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis sorgen dafür, dass einige Jugendliche von ihrem Recht auf Bildung keinen Gebrauch machen können (vgl. Forderungskatalog Jugendliche ohne Grenzen S. 6-7).
Zwar wurden inzwischen bei der Residenzpflicht Lockerungen für junge Menschen in Ausbildung vorgenommen, diese funktionieren jedoch in der Praxis nicht. Auch in solchen Fällen halten die Ausländer- und Sozialbehörden an Wohnsitzauflagen und Zuständigkeit für den ursprünglichen Wohnort fest. Das führt zu unzumutbar langen Fahrten und untragbaren Fahrtkosten, wodurch im Ergebnis die Ausbildung dann doch verhindert wird.
- Wir bitten die Kultusminister/-innen bis zu einer vollständigen Abschaffung der Residenzpflicht darauf hinzuwirken, dass zumindest für junge Menschen in Ausbildung die Einschränkungen vollständig aufgehoben werden und außerdem auf Wohnsitzauflagen und das Festhalten an alten Behördenzuständigkeiten verzichtet wird.
6. Abschaffung der Ausbildungs- und Studienverbote
Aufgrund gesetzlicher Arbeitsverbote (§ 11 BeschVerfV; § 10 BeschVerfV und § 61 AsylVfG) wird jungen Menschen vielfach verboten, eine berufliche Ausbildung aufzunehmen. Hinzu kommt die Praxis mancher Ausländerbehörden (Berlin, Brandenburg, Thüringen) durch ausländerbehördliche Auflage ein Studium zu verbieten, obwohl dies bundesgesetzlich nicht vorgeschrieben ist und das Ausländer- und Sozialrecht sogar ausdrücklich die Möglichkeit eines Studium vorsieht (§18a und § 25a AufenthG, § 8 Abs 2a BAföG) (vgl. Forderungskatalog Jugendliche ohne Grenzen S. 2-3).
Selbst wenn sie es trotz vieler Hindernisse und Schwierigkeiten geschafft haben, einen passenden Schulabschluss zu erlangen, können viele junge Flüchtlinge dennoch keine Ausbildung und/oder kein Studium absolvieren und werden dazu verdammt, nichts zu tun und staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Recht auf Bildung umfasst auch das Recht auf Ausbildung und Studium. Um eine Gleichbehandlung diesbezüglich sicherzustellen, ist es dringend erforderlich, den jungen Menschen die Aufnahme einer Ausbildung und eines Studium zu ermöglichen. Es darf nicht ignoriert werden, dass Flüchtlinge auf diesem Weg letztlich dazu befähigt werden können, ihren Beitrag für die Solidargemeinschaft zu leisten anstatt auf staatliche Leistungen angewiesen zu sein.
- Wir fordern die Kultusminister/-innen auf, sich für die konsequente Abschaffung aller Arbeits-, Ausbildungs- und Studienverbote einzusetzen.
Wir hoffen, dass Sie uns in unserer schwierigen Situation weiterhelfen können und dass es Ihnen gelingt, unsere Vorschläge umzusetzen. Am Ende profitieren alle: Die Flüchtlinge, weil ihre Potentiale nicht vergeudet werden und die gesamte Gesellschaft, da die jungen Flüchtlingen durch Arbeit ihren Beitrag für die Solidargemeinschaft leisten und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.